Dienstleistungen
Seebestattung
Bei einer Seebestattung wird die Urne nach der Einäscherung außerhalb der Dreimeilenzone dem Meer übergeben.
Achtung: Da Seebestattungen nur für Urnen vorgenommen werden, gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine Feuerbestattung.
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Feuerbestattung müssen erfüllt sein.
Unterlagen
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung als Voraussetzung für die Seebestattung können Sie nur erhalten, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
- ausdrückliche Verfügung der verstorbenen Person oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten
- Todesbescheinigung oder Sterbeurkunde (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg)
- Bescheinigung der Gemeinde des Sterbeorts, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind
- Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat
Hinweis: Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.
Ablauf
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung als Voraussetzung für die Seebestattung erhalten Sie von der Gemeinde des Einäscherungsortes. Diese stellt auch die Ausnahmegenehmigung aus, die Sie benötigen, um die Urne auf See bestatten zu lassen.
Die Erlaubnis, die Urne dem Meer zu übergeben, erhalten Sie von der Gemeinde, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat.
Kosten
je nach Gemeinde unterschiedlich
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
Verwandte Themen
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- Sterbeurkunde beantragen
- Todesfall anzeigen
- Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.04.2020 freigegeben.
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Löffingen
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