Dienstleistungen
Rechtliche Betreuung - Aufwendungsersatz beantragen
Als ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer haben Sie Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen.
Hinweis: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.
Ist die betreute Person nicht mittellos und erfasst die Betreuung auch die Vermögenssorge, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Vermögen der betreuten Person entnehmen.
Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise
- Fahrtkosten
- Parkgebühren
- Portokosten
- Telefongebühren
- Kopierkosten
Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 399 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen belegen.
Zuständigkeit
das Amtsgericht, bei dem die Betreuung anhängig ist
Voraussetzungen
Sie sind ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer.
Unterlagen
Aufstellung der Aufwendungen bei Einzelabrechnung (mit Belegen)
Ablauf
Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.
Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
Kosten
keine
Frist
Einzelne Ersatzansprüche müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung beim Betreuungsgericht geltend machen.
Pauschale Aufwandsentschädigungen müssen Sie spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres verlangen, in welchem der Anspruch entsteht. Das ist immer dann der Fall, wenn die Betreuung ein volles Jahr lang geführt worden ist.
Hinweis: Das Gericht kann andere Fristen bestimmen.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.08.2019 freigegeben.
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