Hinweise zur Grundsteuerreform
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendig.
Bis zum 31. Oktober 2022 müssen die Steuerpflichtigen ihre sog. „Feststellungserklärung“ für die Grundsteuer-Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 bei ihrem zuständigen Finanzamt per ELSTER abgeben.
Die Frist wurde nun verlängert bis zum 31.12.2022.
Bodenrichtwerte der Stadt Löffingen und der Ortsteile zum 01.01.2022
Im Bodenrichtwertinformationsystem Baden-Württemberg (Boris BW) finden Sie alle relevanten Informationen zu Ihrem/Ihren Grundstück(en). Sie müssen nur Ihre Adresse oder das Flurstückskennzeichen eingeben!
Bodenrichtwerte Löffingen und OT (PDF-Datei)
Bodenrichtwertkarte Löffingen und OT (PDF-Datei)
"Mein ELSTER"
Erklärvideo für die Eingabeschritte in "Mein ELSTER"
Anleitung zur Erklärungsabgabe (PDF-Datei) der Grundsteuererklärung für Grundvermögen über "Mein ELSTER" (Stand 20.07.2022)
Allgemeine Informationen des Ministeriums für Finanzen:
Hinweise zur Grundsteuerreform (PDF-Datei)
Informationen zur Reform der Grundsteuer (PDF-Datei)
Flyer Ministerium für Finanzen (PDF-Datei)
Auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de finden Sie weitere Informationen und erforderliche Daten zur Abgabe der Feststellungserklärung, sowie Ausfüllhilfen, Videoclips etc. zu der Erklärungsabgabe. Diese werden auch laufend aktualisiert.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums ein umfassendes
FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen
Allgemeine Fragen können auch dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung gestellt werden unter
www.steuerchatbot.de
Weitergehende Informationen finden Sie auch unter
www.finanzamt-bw.fv-bwl.de/Grundsteuer-neu
Aktuell sind die Telefone des Finanzamtsbezirks Freiburg-Land durch Rückfragen von Bürgern zur Abgabe der Erklärung stark überlastet!
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung (PDF-Datei)vom 04.10.2022.
Erklärungsvordrucke in Papier können beim Finanzamt Titisee-Neustadt immer donnerstags von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr abgeholt werden, sollen aber die Ausnahme bleiben, wenn KEIN Computer und Internetzugang vorhanden ist und auch Angehörige nicht weiterhelfen können!
Nach erfolgter Hauptveranlagung - wie geht es dann weiter?
Die Finanzämter versenden die ersten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide zur Hauptveranlagung auf den 01.01.2025. Zeitgleich erhalten die Gemeinden vom Finanzamt eine Mitteilung über den Grundsteuermessbetrag. Die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide sind Grundlagenbescheide und dienen ab 2025 zur Festsetzung der Grundsteuer.
Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenbescheide des Finanzamts gebunden. Somit sind Einwendungen in Bezug auf den Grundsteuermessbetrag bei Erlass der Grundsteuerbescheide bei der Gemeinde nicht möglich.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide vom Grundstückseigentümer bzw. Steuerpflichtigen geprüft werden sollten und im Zweifel Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden muss. Die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide enthalten entsprechende Rechtsbehelfsbelehrungen und Hinweise.
Einsprüche gegen den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid sind nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich.
Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob beim Grundsteuermessbescheid – sofern zutreffend – die Ermäßigung bei überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken berücksichtigt ist. Dies ist dadurch ersichtlich, dass in der Berechnung des Steuermessbetrags die ermäßigte Steuermesszahl gemäß §40 Abs. 3 LGrStG in Höhe von 0,91 v.T. ausgewiesen ist.
Hier die Darstellung der Ermäßigung bei überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken:
B. Berechnung des Steuermessbetrags
Grundsteuerwert €
x ermäßigte Steuermesszahl gemäß § 40 Abs. 3 LGrStG 0,91 v.T.
(Steuermesszahl ermäßigt um 30 Prozent)
=Steuermessbetrag €
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Finanzamt.
Weitere Informationen zu Bodenrichtwerten erhalten Sie unter: