Hinweis zur Grundsteuerreform
Die Finanzämter versenden die ersten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide zur Hauptveranlagung auf den 01.01.2025. Zeitgleich erhalten die Gemeinden vom Finanzamt eine Mitteilung über den Grundsteuermessbetrag. Die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide sind Grundlagenbescheide und dienen ab 2025 zur Festsetzung der Grundsteuer.
Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenbescheide des Finanzamts gebunden. Somit sind Einwendungen in Bezug auf den Grundsteuermessbetrag bei Erlass der Grundsteuerbescheide bei der Gemeinde nicht möglich.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide vom Grundstückseigentümer bzw. Steuerpflichtigen geprüft werden sollten und im Zweifel Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden muss. Die Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide enthalten entsprechende Rechtsbehelfsbelehrungen und Hinweise.
Einsprüche gegen den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid sind nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich.
Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob beim Grundsteuermessbescheid – sofern zutreffend – die Ermäßigung bei überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken berücksichtigt ist. Dies ist dadurch ersichtlich, dass in der Berechnung des Steuermessbetrags die ermäßigte Steuermesszahl gemäß §40 Abs. 3 LGrStG in Höhe von 0,91 v.T. ausgewiesen ist.
Hier die Darstellung der Ermäßigung bei überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken:
B. Berechnung des Steuermessbetrags
Grundsteuerwert € x ermäßigte Steuermesszahl gemäß § 40 Abs. 3 LGrStG 0,91 v.T. (Steuermesszahl ermäßigt um 30 Prozent) =Steuermessbetrag € |
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an ihr zuständiges Finanzamt.
Weitere Informationen zu Bodenrichtwerten erhalten Sie unter:
www.gutachterausschuss-bnh.de.
Grundsteuerreform - Informationen und Handlungsempfehlungen für Grundstückseigentümer
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendig. Deshalb wurde im November 2020 das „neue“ Grundsteuergesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg erlassen. Die Umsetzung erfordert jedoch die Mitwirkung der betroffenen Bürger.
Bis zum 31. Oktober 2022 müssen die Steuerpflichtigen ihre sogenannte „Feststellungserklärung“ für die Grundsteuer-Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 bei ihrem zuständigen Finanzamt per ELSTER abgeben. Dies ist jedoch frühestens ab dem 1. Juli diesen Jahres möglich.
Derzeit müssen die Betroffenen noch nichts unternehmen, auch eine Kontaktaufnahme mit dem gemeinsamen Gutachterausschuss „Breisgau-Nord Hochschwarzwald“ bei der Gemeinde Kirchzarten ist aktuell nicht nötig und führt auch zu keinem Ergebnis. Die für die Feststellungserklärung benötigten Bodenrichtwerte stehen nicht vor Ende Juni 2022 zur Verfügung.
Ab Juli 2022 werden auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de weitere Informationen und erforderliche Daten zur Abgabe der Feststellungserklärung zu finden sein. Auf die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen kann hierüber dann voraussichtlich ebenfalls zugegriffen werden. Darüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums ein umfassendes FAQ mit Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Grundsteuerreform sowie ein kurzes Erklärvideo für Eigentümerinnen und Eigentümer. In Ergänzung dazu können allgemeine Fragen dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung unter www.steuerchatbot.de gestellt werden.
Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses
Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen bildet die Stadt Löffingen einen neuen Gutachterausschuss (nach § 192 Baugesetzbuch) „Breisgau-Nord – Hochschwarzwald“ mit insgesamt 18 Mitgliedsgemeinden (Breitnau, Buchenbach, Eisenbach, Feldberg, Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Hinterzarten, Heuweiler, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen und Titisee-Neustadt). Beschluss zum neuen Gutachterausschuss „Breisgau-Nord – Hochschwarzwald“ war im Gemeinderat am 06.02.2020.
Start des neuen selbstständigen und unabhängigen Gutachterausschusses ist der 01.11.2021.
Neben der Erstellung von Verkehrswertgutachten und gutachtlichen Stellungnahmen für Immobilien (z.B. Eigentumswohnungen, Wohnhäuser, gewerbliche Objekte) und Grundstücken (z.B. landwirtschaftliche Flächen, Waldflächen, Bauplätze) werden auch die Bodenrichtwerte durch den Gutachterausschuss ermittelt.
Hier finden Sie der Link zur Homepage des neuen Gutachterausschusses:
Der Gutachterausschuss möchte auf folgendes aufmerksam machen:
Hinweis zur Grundsteuerreform – Bodenrichtwerte zum 01.01.2022
Bitte beachten Sie, dass die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 derzeit von den Gutachterausschüssen ermittelt werden und frühestens ab Juli 2022 auf www.Grundsteuer-BW.de und auf unsere Homepage zur Verfügung stehen.
Hinweis zur Erstellung von Verkehrswertgutachten
Bitte beachten Sie, dass wir auf Grund der oben genannten Bodenrichtwertermittlung derzeit eine längere Bearbeitungszeit bei Verkehrswertgutachten haben. Anträge auf Verkehrswertgutachten können erst ab Juli 2022 wieder bearbeitet werden.
Gutachterausschussgebührensatzung (PDF-Datei)