Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Löffingen
Inkrafttreten der zweiten Änderung der örtlichen Bauvorschriften für den Stadtkern (Gestaltungssatzung) nach § 74 LBO
Der Gemeinderat der Stadt Löffingen hat in öffentlicher Sitzung am 27. Juli 2023 die zweite Änderung der örtlichen Bauvorschriften für den Stadtkern (Gestaltungssatzung) nach § 74 LBO als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem abgedruckten Lageplan vom 27.07.2023 ersichtlich. Maßgebend ist der Lageplan zur zweiten Änderung der Gestaltungssatzung vom 27.07.2023.
Die zweite Änderung der örtlichen Bauvorschriften für den Stadtkern (Gestaltungssatzung) nach § 74 LBO tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Hier gelangen Sie auf den Lageplan der Gestaltungssatzung. (PDF-Datei)
Jedermann kann die 2. Änderung der örtlichen Bauvorschriften für den Stadtkern (Gestaltungssatzung) während der üblichen Öffnungszeiten beim Stadtbaumt, Rathaus, Rathausplatz 1, 79843 Löffingen, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Löffingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel im Abwägungsvorgang begründen soll, ist darzulegen.
Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder der aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Löffingen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 LBO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Löffingen, den 01.08.2023
Tobias Link (Bürgermeister)
Polizeiverordnung der Stadt Löffingen über das Verbot des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer oder offenen Lichtes im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald sowie an Grillplätzen
Aufgrund der hohen sommerlichen Temperaturen der letzten Wochen steigt die Waldbrandgefahr deutlich an.
Die Polizeiverordnung der Stadt Löffingen, die vorerst von 28.07. bis 25.08.2023 gilt, besagt daher folgendes:
Das Anzünden oder Unterhalten von Feuer oder offenem Licht im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald ist auf allen Waldflächen der Stadt Löffingen, einschließlich der Privatwälder, untersagt.
Dies gilt auch für eingerichtete und gekennzeichnete Feuerstellen (z.B. Grillplätze).
Auch beispielsweise achtlos weggeworfene Zigarettenkippen oder Glasflaschen können einen Brand auslösen, daher bitten wir bei einem Waldbesuch um erhöhte Vorsicht.
Die vollständige Verordnung finden Sie hier (PDF-Datei). Wir bitten um Beachtung.
Aufhebung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Löffingen für die Geschäftsjahre 2024-2028
Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen liegt in der Zeit vom 01.06.2023 bis 09.06.2023 bei der Stadt Löffingen, Rathausplatz 1, Büro 1.3 Hauptamtsleitung, zu jedermanns Einsicht aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann gem. § 37 GVG binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mi der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Löffingen, im Mai 2023
gez. Tobias Link, Bürgermeister