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Bekanntmachung der 2. Offenlage des Bebauungsplanes "Hinter der Vorstadt, östlicher Teil"
Aufstellung und Offenlage des Bebauungsplanes „Hinter der Vorstadt, östlicher Teil“ mit örtlichen Bauvorschriften, Ortsteil Unadingen
Der Gemeinderat der Stadt Löffingen hat am 27.02.2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Hinter der Vorstadt, östlicher Teil“ mit örtlichen Bauvorschriften, Ortsteil Löffingen, gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hinter der Vorstadt, östlicher Teil“ liegt nahe der Ortsmitte von Unadingen und östlich der Kirchäckerstraße. Der Geltungsbereich hat eine Größe von insgesamt ca. 2.074 qm. Der Geltungsbereich geht aus dem Lageplan vom 27.02.2024 hervor. Maßgebend ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanentwurfes vom 27.02.2024.
Geplant ist die Festsetzung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ nach § 4 Baunutzungsverordnung für den Bau von zwei Wohngebäuden zur Deckung des dringenden Wohnraumbedarfes.
Aufgrund des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB werden von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB, der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und einem umfassenden Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.
Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Löffingen- Friedenweiler, Ortsteil Unadingen, soll im Wege der Berichtigung gemäß § 13a BauGB angepasst werden, indem im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Wohnbaufläche und eine private Verkehrsfläche dargestellt werden.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Hinter der Vorstadt, östlicher Teil“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Aufstellungsbeschluss vom 08.12.2022 aufgehoben.
Öffentliche Auslegung nach § 13 a BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Hinter der Vorstadt, östlicher Teil“ mit örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB verkürzt in der Zeit von Montag, den 11. März bis einschließlich Dienstag, den 2. April 2024 öffentlich ausgelegt.
Zu den Offenlageunterlagen zum Bebauungsplan „Hinter der Vorstadt, östlicher Teil“ gelangen Sie hier
- 01 Behördenstellungnahmen (PDF-Datei)
- 02 Text (PDF-Datei)
- 03 Umweltbericht (PDF-Datei)
- 04 Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (PDF-Datei)
- 05 Rechtsplan (PDF-Datei)
- 06 Flächennutzungsplan-Anpassung (PDF-Datei)
- 07 Lageplan (PDF-Datei)
- 08 Geruchsgutachten (PDF-Datei)
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Hinter der Vorstadt, östlicher Teil“ mit örtlichen Bauvorschriften wird auch im Rathaus Löffingen, Rathausplatz 1, Bürgerbüro, Erdgeschoss, während der Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Diese sind Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Dienstag: 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Mittwoch: geschlossen, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitag: ,08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Es werden folgende vorliegenden, wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen mit ausgelegt:
Umweltbericht mit den Themen: Schutzgebiete, geschützter Streuobstbestand nach §33a NatSchG, Schutzgüter Boden, Wasser, Arten und Biotope, Artenschutz und Biotope, Ortsbild und Erholung, Klima und Fläche.
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung mit den Themen: Schutzgebiete, §33 Biotope / §33a geschützte Streuobstbestände, Artenschutzrechtliche Bewertung der relevanten Arten bzw. Artengruppen: Säugetiere, Avifauna, Reptilien, sonstige Artengruppen, Monitoring.
Prognose der Geruchsimmissionen aus der Landwirtschaft mit dem Ergebnis, dass der für Wohngebiete geltenden Immissionswert eingehalten wird.
Stellungnahmen von Behörden zur Artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung, zu Ausgleichsmaßnahmen und zum Boden- und Grundwasserschutz.
Stellungnahmen zu der Planung können während der Auslegungsfrist abgegeben werden und sollen per E-Mail geschickt werden an
bauamt@loeffingen.de
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist auch im Bürgerbüro des Rathauses der Stadt Löffingen schriftlich abgegeben oder mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist abgegeben wurden, beim Beschluss über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Löffingen, den 01.03.2024 Tobias Link (Bürgermeister)
Öffentliche Zwangsversteigerung
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09. Juni 2024
Friedhofsgebührensatzung 23.11.2023
Inkrafttreten der zweiten Änderung der örtlichen Bauvorschriften für den Stadtkern (Gestaltungssatzung) nach § 74 LBO
Der Gemeinderat der Stadt Löffingen hat in öffentlicher Sitzung am 27. Juli 2023 die zweite Änderung der örtlichen Bauvorschriften für den Stadtkern (Gestaltungssatzung) nach § 74 LBO als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem abgedruckten Lageplan vom 27.07.2023 ersichtlich. Maßgebend ist der Lageplan zur zweiten Änderung der Gestaltungssatzung vom 27.07.2023.
Die zweite Änderung der örtlichen Bauvorschriften für den Stadtkern (Gestaltungssatzung) nach § 74 LBO tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Hier gelangen Sie auf den Lageplan der Gestaltungssatzung. (PDF-Datei)
Jedermann kann die 2. Änderung der örtlichen Bauvorschriften für den Stadtkern (Gestaltungssatzung) während der üblichen Öffnungszeiten beim Stadtbaumt, Rathaus, Rathausplatz 1, 79843 Löffingen, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Löffingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel im Abwägungsvorgang begründen soll, ist darzulegen.
Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder der aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Löffingen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 LBO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Löffingen, den 01.08.2023
Tobias Link (Bürgermeister)
Aufhebung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2023
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Löffingen für die Geschäftsjahre 2024-2028
Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen liegt in der Zeit vom 01.06.2023 bis 09.06.2023 bei der Stadt Löffingen, Rathausplatz 1, Büro 1.3 Hauptamtsleitung, zu jedermanns Einsicht aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann gem. § 37 GVG binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mi der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Löffingen, im Mai 2023
gez. Tobias Link, Bürgermeister